Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Letzte Update 20.06.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Omnilume Marketing (Inh. Roland Rimoczi)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Unternehmern (B2B) über Webdesign- und Automatisierungsdienstleistungen

Anbieter: Omnilume Marketing (Inh Roland Rimoczi)
Martinstr 147
47805 Krefeld,
Deutschland

Kontakt:
info@omnilume-marketing.com
0174 4751850
Steuer-IdNr: 117/5310/3512
USt-IdNr.:
Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Worum es hier geht: Diese Klausel stellt sicher, dass die AGB ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten und dass abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden nicht automatisch Vertragsbestandteil werden.

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Omnilume Marketing (nachfolgend „Omnilume" oder „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber") über die Erbringung von Webdesign-Leistungen, Prozessautomatisierungen sowie damit verbundene Wartungs- und Pflegeleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen; handelt ein Kunde gleichwohl als Verbraucher, ist Omnilume berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Omnilume ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf im Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Omnilume.

§ 2 Vertragsschluss

Worum es hier geht: Klärt, wodurch ein verbindlicher Vertrag überhaupt erst zustande kommt – das vermeidet Streit über mündliche Zusagen oder vorschnell begonnene Arbeiten.

(1) Angebote von Omnilume sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch a) die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärte Annahme eines Angebots durch den Kunden, oder b) die Bestätigung eines Auftrags durch Omnilume in Textform, oder c) den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch Omnilume, sofern der Kunde dem nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Der Leistungsumfang im Einzelfall ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Diese AGB gelten ergänzend zu den dort getroffenen individuellen Vereinbarungen; im Falle eines Widerspruchs gehen die individuellen Vereinbarungen vor.

§ 3 Allgemeine Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufwandsvergütung

Worum es hier geht: Diese Klausel gilt übergreifend für alle Leistungen und regelt zwei Dinge: was passiert, wenn eine Rechnung trotz Fälligkeit nicht bezahlt wird, und nach welchem System Mehraufwand abgerechnet wird, der an mehreren Stellen dieser AGB referenziert wird (z. B. bei verspäteter Mitwirkung oder Projektabbruch).

(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Omnilume berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die durch den Verzug entstandenen Mahn- und Beitreibungskosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Omnilume berechtigt, weitere Leistungen – insbesondere laufende Wartungsleistungen gemäß § 10 – bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten bzw. auszusetzen, ohne dass hierdurch zugunsten des Kunden vereinbarte Fristen zu Lasten von Omnilume verschoben werden.

(4) Der Kunde kann gegen Forderungen von Omnilume nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Einheiten-Vergütungssystem: Soweit diese AGB eine Vergütung von Mehraufwand „nach Aufwand" vorsehen, erfolgt die Abrechnung nach folgendem Schema:

  • 1 Einheit = 15 Minuten Arbeitszeit

  • 1 Einheit = 15,00 € netto

  • entsprechend einem effektiven Stundensatz von 60,00 € netto (1 Stunde = 4 Einheiten).

§ 4 Webdesign-Leistungen (Framer)

4.1 Zahlungsbedingungen

Worum es hier geht: Anders als bei Automatisierungsprojekten verzichtet Omnilume beim Webdesign auf eine Anzahlung – im Gegenzug wird die Fälligkeit nach Abnahme klar terminiert, um Zahlungsverzug vorzubeugen.

(1) Für Webdesign-Projekte wird keine Anzahlung erhoben.

(2) Die vollständige Rechnungssumme (100 %) wird mit Abnahme des Projekts gemäß § 8 fällig und ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung bzw. Abnahme zu zahlen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

4.2 Hosting

Worum es hier geht: Damit es bei Kündigung oder Streitigkeiten nicht zu einer „Geiselhaft" der Website kommt, läuft das Hosting über einen eigenen Account des Kunden bei Framer – nicht über Omnilume.

(1) Das Hosting der erstellten Website erfolgt über die Plattform Framer (Framer B.V. bzw. deren Rechtsnachfolger). Der Kunde schließt hierfür einen eigenen Vertrag unmittelbar mit Framer ab, hinterlegt eigene Zahlungsdaten und trägt die anfallenden Hosting-Gebühren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Omnilume ist nicht Vertragspartner des Hosting-Vertrags und übernimmt keine Haftung für Verfügbarkeit, Performance, Datenverlust, Preisänderungen oder sonstige Leistungsstörungen seitens Framer. Es gelten insoweit ausschließlich die AGB und SLAs von Framer.

4.3 Rechtstexte (Impressum, Datenschutz, Cookie-Banner) – Haftungsausschluss

Worum es hier geht: Eine der wichtigsten Schutzklauseln im gesamten Dokument. Sie verhindert, dass Omnilume für fremde Rechtstexte abgemahnt wird oder dafür haftet.

(1) Omnilume stellt im Rahmen des Webdesign-Projekts auf Wunsch des Kunden die technische Integration eines Impressums, einer Datenschutzerklärung sowie eines Cookie-Consent-Banners bereit. Die inhaltliche Erstellung dieser Texte erfolgt regelmäßig über den Generator des Drittanbieters e-Recht24 (oder einen vergleichbaren Generator) auf Basis der vom Kunden gemachten Angaben.

(2) Omnilume erbringt ausdrücklich keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Auswahl, Formulierung, Vollständigkeit und rechtliche Richtigkeit der bereitgestellten Rechtstexte obliegen allein dem Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Generator-Anbieter.

(3) Omnilume übernimmt keinerlei Gewähr oder Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Korrektheit der eingebundenen Rechtstexte und haftet nicht für hieraus resultierende Schäden, insbesondere nicht für Abmahnkosten, Bußgelder oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechtstexte eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf seine konkrete Geschäftstätigkeit, und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

(4) Eigene AGB für sein Geschäftsmodell hat der Kunde Omnilume in fertiger, freigegebener Form zur Einbindung zuzuliefern. Omnilume erstellt keine kundeneigenen AGB-Texte.

4.4 CRM-Integration (HubSpot)

Worum es hier geht: Omnilume übernimmt die technische Anbindung, die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Nutzung liegt aber beim Kunden als verantwortlicher Stelle.

(1) Auf Wunsch des Kunden bindet Omnilume das CRM-System HubSpot technisch in die Website ein (z. B. Formulare, Tracking-Skripte, Schnittstellen).

(2) Der Kunde ist im Verhältnis zu seinen eigenen Website-Besuchern und Kontakten datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die Nutzung von HubSpot – insbesondere Tracking, Cookie-Einwilligungen und Auftragsverarbeitung mit HubSpot – datenschutzkonform erfolgt, und hat die hierfür erforderlichen Verträge (insb. AVV mit HubSpot) selbst abzuschließen.

§ 5 Automatisierungsleistungen (n8n) – Infrastruktur und API-Nutzung

5.1 Infrastruktur und Datenschutz

Worum es hier geht: Bei Automatisierungen werden regelmäßig personenbezogene oder geschäftskritische Daten verarbeitet. Deshalb ist ein strenger Datenschutzrahmen hier Pflicht – nicht optional.

(1) Automatisierungen werden auf von Omnilume betriebenen, self-gehosteten Servern des Anbieters Hetzner Online GmbH mit Serverstandort in Deutschland betrieben.

(2) Soweit im Rahmen der Automatisierung personenbezogene Daten des Kunden oder Dritter verarbeitet werden, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO zwischen Omnilume und dem Kunden zwingende Voraussetzung für den Projektstart. Ohne unterzeichneten AVV ist Omnilume berechtigt, den Beginn der Leistungserbringung zu verweigern.

5.2 Umgang mit Kunden-APIs

Worum es hier geht: Automatisierungen arbeiten typischerweise mit sensiblen API-Zugangsdaten des Kunden (CRM, Banking, E-Mail). Hier gilt deshalb eine erhöhte Vertraulichkeitspflicht.

(1) Vom Kunden zur Verfügung gestellte API-Schlüssel, Zugangsdaten und Schnittstelleninformationen (nachfolgend „Kunden-APIs") werden von Omnilume streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur Erbringung der vertraglich definierten Leistungen genutzt.

(2) Eine Nutzung der Kunden-APIs zu anderen Zwecken, eine Weitergabe an Dritte sowie eine Nutzung über das Vertragsende hinaus ist Omnilume untersagt, soweit nicht in § 9 etwas anderes geregelt ist.

(3) Omnilume trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Kunden-APIs vor unbefugtem Zugriff.

§ 6 Eigentum, Urheberrecht und Nutzungsrechte an Automatisierungs-Workflows

Worum es hier geht: Wirtschaftlich die wichtigste Klausel für das Geschäftsmodell von Omnilume. Rechtlich präzise: Software unterliegt nicht dem Sachenrecht (kein „Eigentum" im engeren Sinne), sondern dem Urheberrecht – maßgeblich ist daher, wer welche Nutzungsrechte erhält, nicht wer „Eigentümer" ist. Diese Differenzierung macht die Klausel gerichtsfest, statt an der falschen rechtlichen Kategorie zu scheitern.

(1) Die von Omnilume im Rahmen eines Automatisierungsprojekts entwickelten n8n-Workflows, Skripte, Konfigurationen und zugehörigen Dokumentationen (nachfolgend „Workflows") stellen eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werke bzw. Computerprogramme im Sinne der §§ 69a ff. UrhG dar, deren sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich bei Omnilume verbleiben.

(2) Mit Abschluss eines Wartungsvertrags (§ 10) räumt Omnilume dem Kunden für dessen Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur betrieblichen Nutzung der Workflows im vereinbarten Umfang ein. Eine Übertragung, Lizenzierung an Dritte, Vervielfältigung außerhalb der vereinbarten Nutzung oder ein Reverse Engineering der Workflows durch den Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig ausschließbar – nicht gestattet.

(3) Eine Übergabe des Quellcodes, der Workflow-Exportdateien oder des Server-Zugangs an den Kunden erfolgt nicht, solange kein Eigentumsübergang gemäß Abs. 4 (Buyout) vereinbart wurde.

Buyout-Option

(4) Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit des Wartungsvertrags (§ 10) kann der Kunde die Workflows durch eine gesonderte Einmalzahlung erwerben („Buyout"). Die Höhe der Buyout-Zahlung richtet sich nach der Komplexität der Automatisierung und wird im individuellen Angebot gesondert ausgewiesen.

(5) Mit vollständigem Eingang der Buyout-Zahlung räumt Omnilume dem Kunden ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht an den Workflows ein. Im Lieferumfang des Buyouts enthalten sind:

  • die Einrichtung eines eigenen Servers für den Kunden (Server-Setup), sowie

  • eine Schulung des Kunden bzw. seiner benannten Mitarbeiter zum eigenständigen Betrieb und zur Wartung der Workflows.

(6) Nach erfolgtem Buyout löscht Omnilume sämtliche im Rahmen des Buyouts übertragenen Kunden-APIs aus den eigenen Systemen und bestätigt dies dem Kunden in Textform.

(7) Bis zum Wirksamwerden eines Buyouts bleiben sämtliche Rechte an den Workflows bei Omnilume; ein Anspruch des Kunden auf Übergabe der Workflows vor Buyout besteht nicht – auch nicht nach Beendigung des Wartungsvertrags ohne Buyout (vgl. § 10 Abs. 3 und § 17).

§ 7 Zahlung und Testphase bei Automatisierungsprojekten

Worum es hier geht: Das Zahlungsmodell sichert Omnilume gegen Vorleistungsrisiken ab (Anzahlung), gibt dem Kunden aber durch die Testphase die Sicherheit, nicht für ein nicht funktionierendes System zahlen zu müssen.

(1) Für Automatisierungsprojekte gilt folgendes Zahlungsmodell, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt:

a) 50 % der vereinbarten Vergütung sind als Anzahlung vor Projektbeginn fällig und werden vor Aufnahme der Entwicklungsarbeiten in Rechnung gestellt.

b) Nach technischer Fertigstellung übergibt Omnilume die Workflows zur Erprobung im Echtbetrieb. Es folgt eine Testphase von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung.

c) Äußert der Kunde innerhalb der Testphase keine berechtigten, in Textform mitgeteilten Mängelrügen oder erklärt er ausdrücklich seine Zufriedenheit, sind die restlichen 50 % der Vergütung zuzüglich etwaiger gesondert zu vergütender Nachbesserungskosten (sofern diese über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

(2) Für die Abnahme im Übrigen gilt ergänzend § 8.

§ 8 Abnahme und fiktive Abnahme

Worum es hier geht: Diese Klausel verhindert, dass ein Projekt durch bloßes Schweigen des Kunden „in der Schwebe" bleibt und Omnilume nie eine rechtssichere Fälligkeit der Schlussrechnung erreicht. Sie orientiert sich eng an der gesetzlichen Regelung des § 640 Abs. 2 BGB, um wirksam zu sein.

(1) Die jeweilige Leistung (Website bzw. Automatisierung) gilt als abgenommen, wenn a) der Kunde dies ausdrücklich in Textform erklärt, oder b) der Kunde die Leistung produktiv nutzt, ohne zuvor wesentliche Mängel zu rügen, oder c) gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen der fiktiven Abnahme vorliegen.

(2) Teilt Omnilume dem Kunden die Fertigstellung der Leistung mit und fordert ihn unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Schweigens ausdrücklich zur Abnahme auf, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Mitteilung weder die Abnahme erklärt noch unter konkreter Bezeichnung mindestens einen Mangel rügt (§ 640 Abs. 2 BGB).

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 9 Stornierung, Rücktritt und Kündigung während eines Automatisierungsprojekts

Worum es hier geht: Diese Klausel sichert den bei Projektabbruch bereits entstandenen Aufwand von Omnilume ab. Sie ist bewusst zweistufig: Eine Mindestpauschale deckt ohnehin entstehende Fixkosten (Setup, Lizenzen, Testaufwand); übersteigt der nachweisbare Zeitaufwand diese Pauschale, wird der Mehraufwand zusätzlich abgerechnet. Damit die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt – und damit nicht an § 307 BGB scheitert –, erhält er ausdrücklich das Recht, einen geringeren tatsächlichen Aufwand nachzuweisen.

(1) Bricht der Kunde das Projekt vor Fertigstellung ab oder erklärt er nach Ablauf der 14-tägigen Testphase (§ 7 Abs. 1 lit. b) seine Unzufriedenheit, ohne dass dies auf einem von Omnilume zu vertretenden, wesentlichen und nicht behebbaren Mangel beruht, gilt Folgendes:

a) Omnilume ist berechtigt, die bereits geleistete Anzahlung (50 % gemäß § 7 Abs. 1 lit. a) als pauschale Setup- und Aufwandsentschädigung einzubehalten. Diese deckt die bei Omnilume unabhängig vom Projekterfolg entstehenden Fixkosten (u. a. Server-Provisionierung, Lizenzkosten, Einrichtungsaufwand, Konzeptions- und Entwicklungszeit).

b) Zusätzlich erfolgt eine Abrechnung des tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwands auf Grundlage des Einheiten-Vergütungssystems gemäß § 3 Abs. 5.

c) Übersteigt der nach lit. b) ermittelte tatsächliche Arbeitsaufwand die nach lit. a) einbehaltene Anzahlung, ist der Kunde verpflichtet, den übersteigenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nachzuzahlen.

d) Liegt der tatsächliche Arbeitsaufwand unterhalb der einbehaltenen Anzahlung, verbleibt es gleichwohl bei der vollständigen Einbehaltung der Anzahlung als Mindestpauschale gemäß lit. a); ein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung besteht nicht.

(2) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass Omnilume durch den Projektabbruch kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale gemäß Abs. 1 lit. a) entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, ist nur der nachweislich entstandene, geringere Betrag geschuldet.

(3) Im Falle der Stornierung erfolgt keine Übergabe des Projekts, der Workflows, des Quellcodes oder sonstiger Arbeitsergebnisse an den Kunden. Omnilume löscht sämtliche im Rahmen des Projekts erhaltenen Kunden-APIs und Zugangsdaten unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung, aus den eigenen Systemen.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

§ 10 Monatliche Wartung und Verwaltung

10.1 Webdesign-Wartung

Worum es hier geht: Da Omnilume keinen administrativen Zugriff auf den Framer-Account des Kunden hat, kann auch keine Verantwortung für dessen Sicherheit übernommen werden.

(1) Im Rahmen einer Webdesign-Wartung agiert Omnilume ausschließlich als eingeladener Gastnutzer (Collaborator) im Framer-Konto des Kunden.

(2) Omnilume verwaltet keine Zugangsdaten oder Passwörter des Kunden-Accounts und übernimmt keine Haftung für den Verlust des Zugangs zum Framer-Konto, für unbefugten Zugriff Dritter auf das Konto des Kunden oder für Datenverlust innerhalb der Framer-Plattform.

10.2 n8n-Wartung (verpflichtend bei Automatisierungsleistungen)

Worum es hier geht: Eine Automatisierung ohne laufende Wartung wird über kurz oder lang instabil (API-Änderungen, Sicherheitsupdates). Die Wartung ist deshalb kein optionales Zusatzprodukt, sondern verpflichtender Bestandteil jedes Automatisierungsprojekts.

(1) Für jede von Omnilume erstellte und self-gehostete Automatisierung ist der Abschluss eines monatlichen Wartungsvertrags verpflichtend. Die n8n-Wartung umfasst insbesondere:

  • die Pflege und Aktualisierung der eingesetzten Software (Updates),

  • die Behebung von Fehlfunktionen (Bugfixing),

  • die Administration und Überwachung des Hetzner-Servers, auf dem die Automatisierung betrieben wird.

(2) Die Wartung umfasst keine Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Funktionsumfangs (Change Requests); solche Leistungen werden gesondert nach Aufwand gemäß § 3 Abs. 5 vergütet, sofern nicht abweichend vereinbart.

10.3 Vertragslaufzeit (n8n-Wartung)

(1) Der n8n-Wartungsvertrag wird auf eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten ab Beginn der Wartung geschlossen.

(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende eines jeden Verlängerungsmonats in Textform gekündigt wird.

(3) Mit Wirksamwerden einer Kündigung des Wartungsvertrags wird der für den Kunden betriebene Server abgeschaltet und sämtliche zugehörigen Workflows, Konfigurationen und Kunden-APIs werden gelöscht, es sei denn, der Kunde hat zuvor wirksam die Buyout-Option gemäß § 6 Abs. 4 ausgeübt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.4 Abrechnung der Wartung

Worum es hier geht: Damit Omnilume nicht jeden Monat manuell Rechnungen hinterherlaufen muss und der Kunde keine Unterbrechung der Wartung riskiert, wird die Zahlung automatisiert.

(1) Die Wartungsgebühr wird monatlich im Voraus zum 1. Kalendertag des jeweiligen Monats fällig.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Omnilume zu diesem Zweck ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. Die fälligen Beträge werden im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens automatisch vom angegebenen Konto des Kunden eingezogen.

(3) Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zum Einzugstermin Sorge zu tragen. Im Falle einer von ihm zu vertretenden Rücklastschrift kann Omnilume die hierdurch entstehenden Bankgebühren sowie eine angemessene Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

Worum es hier geht: Sowohl Webdesign- als auch Automatisierungsprojekte hängen entscheidend von der rechtzeitigen Lieferung von Material und Zugängen durch den Kunden ab. Verzögert sich diese Mitwirkung, kann das Projekt nicht termingerecht fertiggestellt werden – ohne dass Omnilume dies zu vertreten hat.

(1) Der Kunde stellt Omnilume sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos), Zugangsdaten, API-Schlüssel und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend der hierdurch verursachten Verzögerung. Mehraufwand, der Omnilume durch verzögerte oder mangelhafte Mitwirkung entsteht, wird dem Kunden nach Aufwand gemäß § 3 Abs. 5 gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Der Kunde sichert zu, dass er zur Bereitstellung sämtlicher überlassener Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken) berechtigt ist, und stellt Omnilume von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren.

§ 12 Gewährleistung

Worum es hier geht: Regelt, was passiert, wenn nach Abnahme doch noch ein Mangel auftritt – und in welchem zeitlichen Rahmen der Kunde dies geltend machen kann.

(1) Für die erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb der Testphase (§ 7 Abs. 1 lit. b) bzw. im Rahmen der Abnahme (§ 8) zu rügen. Im Übrigen gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB entsprechend, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen ist Omnilume zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden zu setzenden Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von § 13) zu.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Haftung

Worum es hier geht: Diese Klausel begrenzt das wirtschaftliche Risiko von Omnilume auf ein kalkulierbares Maß, ohne gesetzlich zwingende Haftungstatbestände (z. B. grobes Verschulden, Personenschäden) auszuhebeln – nur so bleibt sie auch in der gerichtlichen Inhaltskontrolle wirksam.

(1) Omnilume haftet unbeschränkt a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, c) im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, d) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Omnilume für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust sowie Schäden aus dem Ausfall von Drittsystemen (insbesondere Framer, Hetzner, HubSpot oder sonstiger über Schnittstellen angebundener Dienste) ist – soweit nicht von Abs. 1 erfasst – ausgeschlossen.

(5) Den Kunden trifft eine eigene, regelmäßige Datensicherungspflicht für sämtliche in Automatisierungen verarbeiteten oder erzeugten Daten. Omnilume haftet nicht für Datenverlust, soweit dieser durch eine ordnungsgemäße Datensicherung des Kunden vermeidbar gewesen wäre.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

Worum es hier geht: Über die spezifischen Klauseln zu Kunden-APIs (§ 5.2) hinaus gilt eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen.

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit nicht eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht oder die jeweils andere Partei zuvor in Textform zugestimmt hat.

(2) Soweit Omnilume im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage des gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO (vgl. § 5.1). Im Übrigen verarbeitet Omnilume personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 15 Referenznennung

Worum es hier geht: Für eine Agentur ist Portfolio-Sichtbarkeit ein zentraler Akquisekanal. Diese Klausel sichert dieses Recht ab, lässt dem Kunden aber die Möglichkeit eines Widerspruchs.

(1) Omnilume ist berechtigt, das im Rahmen des Projekts erstellte Arbeitsergebnis (Website-Screenshots, allgemeine Beschreibung der umgesetzten Automatisierung ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsinterna) sowie den Namen und das Logo des Kunden zu Werbezwecken – insbesondere im eigenen Portfolio, auf der Agentur-Website sowie in sozialen Medien – zu nennen und zu zeigen.

(2) Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Bereits veröffentlichte Inhalte werden in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs entfernt.

§ 16 Höhere Gewalt

Worum es hier geht: Bei selbst gehosteter Infrastruktur besteht ein gewisses Restrisiko durch Ausfälle beim Infrastrukturanbieter (z. B. Hetzner) oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Diese Klausel verteilt dieses Risiko fair zwischen den Parteien.

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umständen höherer Gewalt beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und trotz angemessener Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Streik, Cyberangriffe auf Dritt-Infrastruktur sowie Ausfälle der Server- und Netzinfrastruktur des Hosting-Anbieters Hetzner Online GmbH oder anderer wesentlicher Drittanbieter (z. B. Framer, HubSpot), die außerhalb des Einflussbereichs von Omnilume liegen.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses. Die Erfüllung der betroffenen Pflichten ist für die Dauer und im Umfang der Störung ausgesetzt; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.

§ 17 Vertragsbeendigung – Zusammenfassende Übersicht

Worum es hier geht: Da die Regelungen zu Kündigung und Vertragsende auf mehrere Paragraphen verteilt sind, fasst diese Klausel klarstellend zusammen, was im jeweiligen Fall mit Workflows, Servern und Daten geschieht.

(1) Endet der Wartungsvertrag (§ 10) durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, ohne dass zuvor ein Buyout gemäß § 6 Abs. 4 wirksam vereinbart wurde, gilt:

  • der Server wird abgeschaltet,

  • sämtliche Workflows, Konfigurationen und Automatisierungsergebnisse werden gelöscht,

  • sämtliche überlassenen Kunden-APIs werden aus den Systemen von Omnilume gelöscht,

  • ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcode, Workflow-Exporten oder Server-Zugang besteht nicht.

(2) Offene Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen bleiben von einer Vertragsbeendigung unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

Worum es hier geht: Standardklauseln, die im Streitfall Klarheit über Gerichtsstand, anwendbares Recht und die Wirksamkeit der übrigen AGB schaffen, falls einzelne Klauseln unwirksam sein sollten.

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Textformerfordernisses selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von Omnilume in Krefeld.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.